Mensch kündigt

Arbeitslosengeld nach Weltreise bzw. Sabbatical oder Auszeit

Arbeitslosengeld nach Auszeit, Weltreise oder Sabbatical?

Unsere Gesellschaft wird immer schneller und oberflächlicher. Menschen werden nicht mehr als Menschen wahr genommen sondern müssen einfach in ihrer Rolle funktionieren. Genau dieses Problem unserer schnellen und digitalen Welt veranlasst immer mehr Menschen dazu eine Sabbatical oder eine Auszeit zu nehmen. In dieser Zeit finden sehr viele Menschen wieder zu sich – egal ob sie einfach in dieser Zeit nur mit sich selbst beschäftigen oder eine Weltreise bzw. Reise antreten. Eine solche Auszeit schafft oft wieder inneren Frieden und neue Energie um den stressigen Alltag wieder erfolgreich und selbstbewusst bewältigen zu können. Natürlich ist es nicht immer einfach seinen sicheren Job zu verlassen und diesen zu kündigen. Planbarkeit und Sicherheit sind wichtige Standbeine unserer Gesellschaft. Aber es gibt einige Dinge um auch nach einem Sabbatical oder nach einer Weltreise nicht ohne soziale Absicherung bzw. Arbeitslosengeld da zustehen. Daher möchten wir in diesem Artikel einmal einige Tipps geben um nach einem Sabbatical, Auszeit oder Weltreise noch Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Wie verhält es sich mit dem Arbeitslosengeld nach Sabbatical?

Tipp #1: Nicht kündigen – kündigen lassen!

Wenn man seinen Job selbst kündigt muss man leider eine 3 monatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 einplanen. Das bedeutet das man in den ersten 3 Monaten keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld hat. Hier gibt es die Möglichkeit die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung zu umgehen. Hier sollte man seinen Arbeitgeber einfach bitte eine Kündigung auszusprechen. Wann bekommt man eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1?
  • wenn man ein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst ohne ersichtlichen Grund kündigt
  • wenn durch dein Verhalten eine Kündigung provoziert wurde bzw. herausgefordert wurde
  • wenn du einen Aufhebungsvertrag gemacht hast, der aber sowieso nicht notwendig war da du kündigen wolltest
Nun möchten wir noch anhand eines Beispiels den oberen Sachverhalt aufzeigen.

Beispiel zu Tipp #1 Selbst kündigen

Du kündigst deinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31.12.2019. Somit bist du am 01.01.2020 Arbeitlos und kannst ab 01.01.2020 dein Sabbatical, deine Reise oder deine Auszeit beginnen. Allerdings würdest du erst bei Bedarf nach 3 monatiger Frist das erste Arbeitlosengeld bekommen. Dein Anspruch mindert sich so also von 12 Monaten Anspruch auf das Arbeitlosengeld 1 auf 9 Monate Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1.

Beispiel zu Tipp #1 Kündigen lassen

Du lässt dich fristgerecht betriebsbedingt von deinem Arbeitgeber zum 31.12.2019 kündigen. Somit bis du ab 01.01.2020 Arbeitslos. Da dich dein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gekündigt hat besteht direkt zum 01.01.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ausnahme: Sollte die Kündigung allerdings aus einem wichtigen Grund passieren kann das Arbeitlosengeld auch ohne Sperrzeit bewilligt werden. Ein wichtiger Grund kann hier z.B. des gesundheitliche Zustand sein oder auch Mobbing am Arbeitsplatz. Allerdings sollte dieser Grund von einem Arzt dokumentierbar sein um auch 100% sicherzugehen das es zu keinen Sperrfristen kommt.

Tipp #2: Nicht vergessen – Arbeitslos melden!

Ein ganz einfacher aber sehr wichtiger Tipp ist – das man sich auch wirklich arbeitslos meldet. Das muss fristgerecht passieren und nach bekannt werden der Kündigung direkt geschehen. Zögert man die Meldung beim Arbeitsamt künstlich heraus kann es passieren das man eine Sperrzeit bekommt und somit eine Minderung des Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Tipp #3: Rahmenfrist einhalten!

Zugegeben die Rahmenfrist ist eine Sache die nicht so einfach zu erklären ist. Die Rahmenfrist für den Anspruch auf das Arbeitlosengeld 1 besagt das man innerhalb der letzten 24 Monate (2 Jahre) mindestens 12 Monate (1 Jahr) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Wenn also einen Tag vor Weltreise, Sabbatical oder Auszeit das Arbeitslosengeld 1 bewilligt wurde bleibt der Anspruch für ganze 4 Jahre bestehen.

Beispiel wie man die Rahmenfrist richtig einhält:

Angenommen du hast bisher alle unsere Tipps befolgt und dich richtig arbeitslos gemeldet. Und du bist nun am 01.01.2020 Arbeitlos und du hast Anspruch auf das Arbeitlosengeld 1. Du bekommst für den 01.01.2020 das Arbeitslosengeld bewilligt und erhältst hier einen Bewilligungsbescheid. Da du aber am 15.01.2020 auf Weltreise gehst stehst du dem Arbeitsmarkt nicht weiter zur Verfügung. Da du aber bereits den Bewilligungsbescheid erhalten hast und alle Fristen fristgerecht erfüllt hast besteht nun ein Anspruch auf das Arbeitlosengeld 1 von noch 11,5 Monaten innerhalb der nächsten 4 Jahren. Kommst du also am 01.01.2022 wieder zurück bekommst du noch bis zum 15.12.2022 dein Arbeitslosengeld 1 und kannst ohne Probleme wieder in den Alltag starten. Somit wird der Bewilligungsbescheid des Arbeitlosengelds aufgehoben und nach deiner Verfügbarkeit wieder in Kraft gesetzt. Natürlich muss man den Arbeitsamt vor Antritt der Weltreise, Start des Sabbaticals oder der Auszeit mitteilen das man für eine gewisse Zeit nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Hier geht es zu der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit. Hier kann man auch nochmal das Thema mit der Frist genau lesen.

Welche Unterlagen benötigt man wenn man Arbeitslosengeld beantragen möchte?

Um das Arbeitslosengeld 1 zu beantragen werden einige Unterlagen und Dokumente benötigt. Um euch hier einiges an Stress zu sparen habe ich euch einmal eine Liste erstellt um hier den Prozess bzw. die Bürokratie oder den Aufwand für die Bürokratie in Grenzen zu halten.
  • Arbeitsbescheinigung – das ist dein Dokument das dein Arbeitgeber ausfüllen muss
  • Dein Sozialversicherungsausweiß oder ein gleichwertiger Beleg
  • die Kündigung oder ein anderes Dokument das die Arbeitlosigkeit belegt
  • evtl. Ärztliches Attest falls deshalb gekündigt wurde
  • deine Lohnsteuerunterlagen
  • ggfs. Unterlagen deiner Privaten Krankenversicherung
  • Arbeitsbescheinigung - das ist dein Dokument das dein Arbeitgeber ausfüllen muss
  • Dein Sozialversicherungsausweiß oder ein gleichwertiger Beleg
  • die Kündigung oder ein anderes Dokument das die Arbeitlosigkeit belegt
  • evtl. Ärztliches Attest falls deshalb gekündigt wurde
  • deine Lohnsteuerunterlagen
  • ggfs. Unterlagen deiner Privaten Krankenversicherung

Nein es besteht keine Pflicht sich arbeitslos zu melden. Allerdings erhält man dann auch keine Leistungen und muss somit selbst für seine Krankenversicherung aufkommen. Die Kosten hierfür liegen bei etwa 180 Euro im Monat.

Die Rahmenfrist für den Anspruch auf das Arbeitlosengeld 1 besagt das man innerhalb der letzten 24 Monate (2 Jahre) mindestens 12 Monate (1 Jahr) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Wenn also einen Tag vor Weltreise, Sabbatical oder Auszeit das Arbeitslosengeld 1 bewilligt wurde bleibt der Anspruch für ganze 4 Jahre bestehen. Hierfür muss man also mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet gewesen sein und dann den Anspruch pausieren.

  • wenn man ein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst ohne ersichtlichen Grund kündigt
  • wenn durch dein Verhalten eine Kündigung provoziert wurde bzw. herausgefordert wurde
  • wenn du einen Aufhebungsvertrag gemacht hast, der aber sowieso nicht notwendig war da du kündigen wolltest

10 Kommentare zu „Arbeitslosengeld nach Weltreise bzw. Sabbatical oder Auszeit“

  1. Hallo, alles das habe ich ordnungsgemäß getan. Wollte mich jetzt erfrischt und mit vollem Akku nach einem Jahr zurück melden . Leider habe ich mir vor ein paar Tagen meine Schulter gebrochen. Bin nun völlig überfordert, was ich nun mit der Agentur für Arbeit machen soll!!! Kann ich mich jetzt überhaupt dort zurück melden, bekomme ich jetzt meinen ALG 1 ??? Weiss nicht wo ich mich nun informieren kann. LG Carmen

    1. Hallo Carmen, erst einmal gute Besserung!

      Eigentlich sollte es kein Thema sein das du dich einfach beim Arbeitsamt anmeldest solang der Bruch deiner Schulter nicht der Grund deiner Rückkehr ist und war.

      Schwieriger (so haben wir zumindest einige Berichte gelesen) wird es natürlich wenn der Bruch deiner Schulter der Grund deiner Rückkehr ist. Dann kann es bei der gesetzlichen Krankenversicherung Probleme bei der Abrechnung der Kosten deiner gebrochenen Schulter kommen (kann, nicht muss).

      Daher einfach mal beim Arbeitsamt anmelden – warten bis du wieder in der Krankenversicherung aufgenommen bist und dann direkt „Nicht verfügbar aus gesundheitlichen Gründen“ anmelden, bis deine Schulter wieder verheilt ist.

      Viele Grüße aus Malaysia

      Max

  2. Hallo Martina, Hallo Max,
    hast Du Informationen, ob ich eine Sperrzeit (aufgrund der Annahme eines Aufhebungsvertrags) umgehen kann, wenn ich nach Eintreten der Arbeitslosigkeit eine Auszeit nehme. Konkret:
    – mein Vertrag endet am 31.03., ich bin bereits arbeitssuchend gemeldet
    – ich melde mich in den nächsten Wochen arbeitslos ab 1.4.22.
    – Damit sollte ich aus der PKV fliegen und über das Arbeitsamt gesetzlich krankenversichert sein, was mein Ziel ist.
    – Ich erwarte eine Sperre von 3 Monaten aufgrund des Aufhebungsvertrags.

    Würde diese Sperre entfallen, wenn ich innerhalb kurzer Zeit nach dem 1.4. (Beginn der Arbeitslosigkeit und Start der Sperrfrist) eine Auszeit beim Arbeitsamt melde und z.B. erst am 1.10. wieder zur Verfügung stehe? Oder kann ich direkt sagen, ich möchte die Leistungen erst ab dem 1.10. erhalten? Falle ich dann trotzdem in die GKV oder muss ich dazu mind. einen Tag arbeitslos sein?

    Ich brauche einfach etwas Zeit für mich. Ich habe gehört, dass bei einer Auszeit die Sperrfrist trotzdem läuft und ich somit nach Rückkehr direkt Leistungen beziehen könnte. Stimmt das oder wo kann ich die Info bekommen?

    Danke für eure wertvollen Tipps und liebe Grüße
    Jörn

    1. Hi Jörn,

      wir sind jetzt keine direkten Profis was Arbeitslosengeld und Speeren angeht – aber meines Wissens ist die Abmeldung in der Speerzeit nicht berücksichtigt.

      Bedeutet das dann die Speerzeit quasi ab 01.10.2022 anfängt.

      Bist du derzeit in der GKV? Wenn ja bist du ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung nach unserem Wissenstands gesetzlich über das Arbeitsamt versichert.

      Wir haben aber die Erfahrung gemacht das die Sachbearbeiter die dich betreuen dir solche Fragen auch beantworten. Hier einfach sehr offen mit den Bearbeitern sprechen.

      Viel Glück!

      1. Hallo Maximilian,
        Danke für Deine Antwort, ich war auch unsicher, wie offen ich mit den Sachbearbeitern meine Unsicherheit und Optionen besprechen sollte. Ich werde mich auch nochmal mit dem Thema Dispositionsjahr beschäftigen, dann gäbe es keine Sperrzeit.

        Da ich derzeit noch in der PKV bin, würde ich wohl im ersten Monat einer Sperrzeit keine Unterstützung bekommen und müsste mich selbst versichern. Ich muss mal mit meiner PKV sprechen, ob das dann bei denen wäre oder ob ich mich freiwillig gesetzlich versichern muss.

        Ich muss für mich nochmal rausfinden, wie es weiter gehen soll. Ich habe den Eindruck, dass ich wirklich etwas Zeit brauche, bevor ich wieder in einen Bewerbungsprozess gehen kann.

        Lasst es euch gut gehen,
        viele Grüße
        Jörn

  3. Hallo Maximilian,
    Danke für Deine Antwort, ich war auch unsicher, wie offen ich mit den Sachbearbeitern meine Unsicherheit und Optionen besprechen sollte. Ich werde mich auch nochmal mit dem Thema Dispositionsjahr beschäftigen, dann gäbe es keine Sperrzeit.

    Da ich derzeit noch in der PKV bin, würde ich wohl im ersten Monat einer Sperrzeit keine Unterstützung bekommen und müsste mich selbst versichern. Ich muss mal mit meiner PKV sprechen, ob das dann bei denen wäre oder ob ich mich freiwillig gesetzlich versichern muss.

    Ich muss für mich nochmal rausfinden, wie es weiter gehen soll. Ich habe den Eindruck, dass ich wirklich etwas Zeit brauche, bevor ich wieder in einen Bewerbungsprozess gehen kann.

    Lasst es euch gut gehen,
    viele Grüße
    Jörn

  4. Hallo Maximilian, erst einmal ganz lieben Dank für Deinen Blog hier, super hilfreich!
    Eine Frage bezüglich der 4 Jahre Anspruch auf mein bewilligtes ALG1: ist das Altersbegrenzt? Ich (59) möchte 1 Jahr segeln gehen. Danach (eventuell) weiterarbeiten. Fristen erfülle ich und 24Monate ALG1 stehn mir zu. Wenn ich nun gekündigt werde und mein ALG1 Antrag bestätigt wird und ich einen Tag danach dem Arbeitsamt mitteile das ich 12Monate nicht zur Verfügung stehe, bekommen ich dann nach Rückmeldung beim Amt die vorher festgelegte ALG1 Unterstützung für weitere 24Monate-1Tag? Das wäre ja zu schön um wahr zu sein!
    Danke für eine kurze Info.

    1. Hey Markus,

      entschuldige bitte die verspätete Rückmeldung.

      Bzgl. der Altersgrenze kann ich dir leider keine Infos geben, da dies nie für uns relevant ist.

      Am einfachsten du sprichst hier wirklich ganz offen mit deinem Berater.

      Viele Grüße

      Max

    2. Hallo Markus,
      da ich gerne so ähnlich agieren möchte meine Frage an Dich: Konntest Du das klären? Wie ging es aus?
      Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

  5. Hallo,
    ich bin in der GKV versichert. Während meiner Auszeit muss ich den Beitrag selber zahlen, richtig? Erst wenn ich ALG 1 wirklich beziehe bin ich wieder versichert – stimmt das?

    Gruß,
    Marion

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