Terror und Reisen
Jeden Tag liest man schreckliche Nachrichten in der Presse, egal ob in Europa, Asien, Amerika, Australien oder Afrika immer wieder passieren schreckliche Dinge die unter den Namen „Terror“ passieren. Wie geht man als Tourist damit um? Was passiert den wenn eine Reise gebucht ist und dann genau bei diesem Ziel ein Terroranschlag verübt wird? Welche Rechte habe ich hier als Tourist? Kann ich die Reise einfach stornieren oder muss ich trotz der höheren Gefahr wirklich dort hin reisen?
Grundsätzlich glaub ich ist es wichtig erst einmal zu klären ob die Gefahr eines Terroranschlags am gleichen Ort wirklich gegeben ist. Wie hoch ist den die Wahrscheinlichkeit das an dem gleichen Ort nochmal ein Terroranschlag verübt wird? Wahrscheinlich sehr gering oder? Nach einem Anschlag werden Vor-Ort immer die Sicherheitsmaßnahmen stark verschärft – die Kontrollen auf Straßen werden nach oben gefahren und selbst die Grenzkontrollen werden meist verstärkt durchgeführt. Nach einem Terrorangriff ist ein ganzes Land oder eine Region immer wachgerüttelt. Bedeutet auch im Umkehrschluss, dass das Risiko eines erneuten Terroranschlags in dieser Region drastisch minimiert wird.
Eine ganze Branche leidet.
Diese Gefahr eines Terroranschlags begleitet uns Reisende immer. Die gesamte Touristikbranche hat natürlich erkannt das die Reiselust nicht mehr so blauäugig ist wie in den vergangen Jahren und lockt nun mit verschieden Frühbucher-Ratte und Billig-Flügen damit dieses Geschäft nicht dem Untergang geweiht ist. Der nationale Tourismus erlebt derzeit einen Boom – den im Kopf fühlt man sich im eigenen Land immer noch am sichersten.
Mit vielen Werbeaktionen und Top-Angeboten versuchen uns Reiseanbieter uns Touristen die Angst vor dem Reisen in andere Länder zu nehmen. Aber was passiert wenn nun wirklich ein Terroranschlag in meinem nächsten Reiseziel stattfindet.
Welche Rechte habe ich als Reisender?
Die Kündigungs-Vorschrift im § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch gibt dem Touristen ein gewisses Maß an Sicherheit.
§ 651 j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) 1Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. 2Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 3Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.